Insolvenzplan als Chance der schnellen Schuldenregulierung

Schutzschirmverfahren

Früher schneller stiller

Das ist das Motto des neuen Schutzschirmverfahrens:
Die Sanierung soll früher, also rechtzeitig mit dem Schutzschirmverfahren eingeleitet und schneller und stiller zum Erfolg geführt werden. Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des ESUG.

Vorbild ist der Gläubigerschutz in den USA (Chapter 11) und in anderen europäischen Ländern wie England oder Schweden, wo dies bei Saab angewendet wurde. 

Das Sanieren von Unternehmen in der Krise soll künftig weiter im Vordergrund stehen und die Chancen, Unternehmen fortzuführen, weiter verbessert werden.

Keine vorläufige Insolvenzverwaltung soll angeordnet und ein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem rechtzeitigen Antrag abgehalten.

Jetzt gibt es das Schutzschirmverfahren- also einen Vollstreckungsschutz.

Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung höchstens drei Monate unter einen Schutzschirm. Aufsicht übt ein vorläufiger Sachwalter. Soweit schon Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist das Schutzschirmverfahren nicht anwendbar. Unter der Kontrolle des Insolvenzgerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters kann der Schuldner Sanierungsmaßnahmen vorbereiten, die Aussicht auf Erfolg haben.

Er hat die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Es gibt keine Vollstreckungsmaßnahmen Die bis zu drei Monate des Schutzschirmverfahrens sollen also genutzt werden für die Ausarbeitung eines Sanierungsplans, der danach umgesetzt werden kann.

Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen.

Das Insolvenzgericht muss auf Antrag, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einzustellen. Entscheidend ist also. dass der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält.

Ablauf des Schutzschirmververfahrens:


Anordnung des Schutzschirms gemäß § 270b Abs. 1 Satz 1 RegE-ESUG
Das Insolvenzgericht bestimmt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans
Das Insolvenzgericht ernennt einen vorläufigen Sachwalter ( Vorschlag des Schuldners § 270b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RegE-ESUG).

Das Gericht kann von dem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amts nicht geeignet ist, § 270b Abs. 2 Satz 2 RegE-ESUG.
Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen ist dem Gericht die Bescheinigung eines „in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts“ vorzulegen, § 270b Abs. 1 Satz 3 RegE-ESUG.